Preisträger :: Preissatzung

Die Preissatzung

Wilhelm und Maria Meyenburg-Stiftung

Stand: 12. Dezember 2001

Satzung für den Meyenburg-Preis

Präambel

Der Vorstand der Wilhelm und Maria Meyenburg-Stiftung hat in seiner Sitzung am 9. Mai 1980 beschlossen, aus den Mitteln der Stiftung einen Meyenburg-Preis für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Krebsforschung zu stiften. Für die Vergabe des Preises gilt die folgende Regelung.

§ 1

Der Meyenburg-Preis , über dessen Dotierung der Vorstand beschließt (§ 4 Abs.1 Stiftungssatzung), sollte jährlich vergeben werden. Er wird im Rahmen einer Veranstaltung der Meyenburg-Stiftung verliehen. Die Vergabe des Meyenburg-Preises wird öffentlich bekannt gegeben.

§ 2

Der Meyenburg-Preis wird für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Krebsforschung und Krebsbekämpfung vergeben. (§ 4 Abs.1 der Stiftungssatzung).

§ 3

Vorschläge zur Benennung von Kandidaten/Kandidatinnen für den Meyenburg-Preis sollen jährlich von den ehemaligen Preisträgern/Preisträgerinnen, herausragenden Vertretern/Vertreterinnen der Krebsforschung und Krebsbekämpfung sowie von dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und von dem Wissenschaftlichen Rat des Deutschen Krebsforschungszentrums eingeholt werden.

Die Auswahl des Preisträgers/der Preisträgerin nimmt ein Gutachtergremium vor, das unter dem Vorsitz des Vorstandsmitglieds, das als leitende ärztliche Fachkraft vom Deutschen Krebsforschungszentrum benannt ist, zusammentritt.

Das Gutachtergremium besteht aus den wissenschaftlichen Mitgliedern des Vorstandes der Meyenburg-Stiftung. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Meyenburg-Stiftung können an den Sitzungen des Gutachtergremiums mit beratender Stimme teilnehmen.

Das Gutachtergremium ist berechtigt, zusätzliche Gutachter zu den Sitzungen hinzuzuziehen oder weitere Gutachten einzuholen.

Das Gutachtergremium wird zur Beratung und Entscheidung vom Vorstand der Meyenburg-Stiftung rechtzeitig einberufen. Das Gutachtergremium verabschiedet mit der Mehrheit der Mitglieder in einer abschließenden Sitzung seinen Vorschlag zur Preisvergabe.

§ 4

Über die Preisvergabe entscheidet der Vorstand der Meyenburg-Stiftung auf der Grundlage der Empfehlung des Gutachtergremiums. Eine Verpflichtung zur Preisvergabe besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5

Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes der Meyenburg-Stiftung .



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