Satzung der
Wilhelm und Maria Meyenburg-Stiftung
(Sitz Heidelberg)
(Die gemäß § 6 Abs. 4 StiftG erforderliche Genehmigung hat das Kultusministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 26. Juli 1976 erteilt, die Genehmigung der letzten Änderung der Satzung erfolgte durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als Stiftungsaufsicht am 7. Februar 1995.)
Präambel
§ 1
1. Das Stiftungsgeschäft ist von der am 21.06.1975 verstorbenen, zuletzt in 2209 Krempe wohnhaft gewesenen Witwe Maria Elisabeth Meyenburg geb. Wollschläger durch öffentliches Testament vom 29.04.1975 (= Urkunde des Notars Dr.Eggers, Krempe, URNr. 536/1975), ergänzt durch die letztwillige Verfügung vom 29.05.1975 (= Urkunde Notar Dr.Eggers, Krempe, URNr. 680/1975) errichtet; die es tragenden - vorerwähnten - Urkunden sind unter dem 11.07.1975 durch das Amtsgericht (Nachlaßgericht) Krempe unter 2 IV 45/75 eröffnet worden.
2. Ausweislich der vorerwähnten letztwilligen Verfügungen ist der Wirtschaftsprüfer Rudolf Thiele, Hamburg 36, Große Bleichen 68, zum alleinigen Testamentsvollstrecker berufen; ihm ist - nach Erklärung der Amtsannahme - vom 19.09.1975 datierendes Testamentsvollstreckerzeugnis (Amtsgericht Krempe 2 VI 55/75) erteilt.
3. Dem Testamentsvollstrecker ist ausdrücklich die Befugnis eingeräumt (und die Verpflichtung auferlegt), das Stiftungsgeschäft - insbesondere hinsichtlich der detaillierten Satzungsgestaltung - in den Grenzen des erklärten (hilfsweise des unter Berücksichtigung der Umstände mutmaßlichen) Willens der Erblasserin/Stifterin zu modifizieren, zu ergänzen und den Rechtsvorschriften des Bundesstaates anzupassen, dem nach der testamentarischen Sitzbestimmung die zur Entstehung der Rechtsfähigkeit gem. § 80 BGB erforderliche Genehmigung obliegt.
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2
1. Die Stiftung trägt den Namen "Wilhelm und Maria Meyenburg-Stiftung".
2. Die Stiftung ist eine solche des bürgerlichen (privaten) Rechts; sie ist selbständig.
3. Sitz der Stiftung ist Heidelberg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gemeinnützigkeit
§ 3
1. Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, insbesondere wissenschaftlichen Zwecken im Sinne der steuerlichen Bestimmungen.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine natürliche oder juristische Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Stiftungszweck
§ 4
1. Zweck der Stiftung ist, Geldbeträge Zwecken der Krebsforschung und Krebsbekämpfung zuzuführen, und zwar zugunsten des Deutschen Krebsforschungszentrums (im folgenden kurz DKFZ genannt) einschließlich der mit diesem verbundenen Einrichtungen. Darüber hinaus vergibt die Stiftung in der Regel jährlich den "Meyenburg-Preis", über dessen Dotierung der Vorstand einstimmig beschließt. Der "Meyenburg-Preis" wird für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Krebsforschung und Krebsbekämpfung vergeben. Unter DKFZ ist die mit Beschluß der Landesregierung Baden-Württemberg errichtete, gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts (Satzung i.d.F. der Bekanntmachungen vom 23.11.1965 = GuVBl. 1965 S.297 und 25.11.1967 = GuVBl.1967 S.139) zu verstehen, hilfsweise diejenige - wie immer auch rechtlich ausgestaltete - gemeinnützige Institution, die von ihrer Zweckbestimmung und Aufgabenstellung her gesehen als Nachfolgeeinrichtung des DKFZ anzusehen ist.
2. Falls die in Abs.1 festgehaltene Zweckbestimmung nicht ausreichen sollte, um die Anerkennung der Steuerbegünstigung/Steuerbefreiung zu gewährleisten, soll der Vorstand (Kuratorium) befugt sein, den Kreis der Empfänger weiter zu ziehen oder einzuengen.
3. Grundsätzlich sollen die Erträge des Stiftungsvermögens dem Stiftungszweck zufließen. Wenn der Stiftungsvorstand es aus besonderen Gründen für erforderlich hält und dahingehende Beschlüsse faßt, sollen auch Teile des Kapitals für den Stiftungszweck verwendet werden können, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen - nicht wegräumbar - entgegenstehen.
Stiftungsvermögen
§ 5
1. Die Stiftung ist von der Stifterin mit einem Betrag von DM 2.000.000,-, in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark, ausgestattet.
2. Spenden, Nachlässe und sonstige Zuwendungen Dritter an die Stiftung werden zur Aufstockung des Stiftungsvermögens eingesetzt, sofern dem nicht der erklärte Wille des Gebers entgegensteht oder soweit nicht der Stiftungsvorstand andere Dispositionen trifft.
Stiftungsvorstand (Kuratorium)
§ 6
1. Ausschließliches Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand (Kuratorium).
2. Der Stiftungsvorstand besteht aus
a) einer leitenden ärztlichen Fachkraft, die jeweils vom Stiftungsvorstand des DKFZ mit Zustimmung der Mitglieder des Vorstands der Meyenburg-Stiftung zu ernennen ist und dem DKFZ angehören sollte,
b) dem jeweiligen Verwaltungsdirektor des DKFZ,
c) Frau Dr. Marion Meyenburg,
d) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern aus dem Bereich der Wissenschaft (vornehmlich in der Krebsforschung tätig) der Wirtschaft oder des öffentlichen Lebens.
Diese Mitglieder werden einstimmig von den Mitgliedern des Vorstands benannt. Ihre Amtszeit beträgt 5 Jahre. Erneute Benennung im unmittelbaren Anschluß an eine Amtsperiode ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
3. Der Stiftungsvorstand wählt sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seinen Reihen. Er soll und darf sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen, soweit sie nicht eine Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 erhalten.
5. Die Amtszeit des Vorstandsmitglieds nach Abs.2 lit.a) beträgt jeweils 5 Jahre. Sie endet vorzeitig mit einem Ausscheiden aus den Diensten des DKFZ (Beendigung der evtl. Abordnung zur Dienstleistung am DKFZ). Bei seinem Wegfall - aus welchen Gründen auch immer - (resp. bei Amtszeitbeendigung) obliegt dem DKFZ-Stiftungsvorstand die unverzügliche Nachfolgerbenennung. Wiederholte Benennung bzw. Berufung ist in Ausnahmefällen zulässig.
Kann sich ein (mehrköpfiger) DKFZ-Stiftungsvorstand auf die Person des zu Ernennenden nicht einigen (nicht die nach der DKFZ-Satzung evtl. erforderliche Mehrheit finden), so geht das Ernennungsrecht auf das DKFZ-Kuratorium (= Aufsichtsorgan) über.
6. Die Stellung des Verwaltungsdirektors des DKFZ (= Vorstandsmitglied ex officio nach Abs.2 lit.b) ist in der derzeit geltenden DKFZ-Satzung in § 8 Abs.3 Satz 2 verankert; ihm obliegen "die laufenden Geschäfte der DKFZ-Stiftungsverwaltung nach Weisung". Auch dann, wenn eine etwaige demnächstige Neufassung der DKFZ-Satzung nicht expressis verbis den Begriff des "Verwaltungsdirektors" oder "Verwaltungsleiters" enthalten sollte, ist für die verbindliche Interpretation der vorwürfigen Satzung unter "Verwaltungsdirektor" derjenige DKFZ-Bedienstete zu verstehen, dem (ungeachtet seiner betriebsinternen Zuordnung und Amtsbezeichnung) im wesentlichen die gleichen Aufgaben übertragen sind. Sollten sich hinsichtlich der insoweitigen Legitimation Meinungsverschiedenheiten ergeben, so hat die Stiftungsaufsichtsbehörde des DKFZ unter Berücksichtigung des Vorgesagten zu entscheiden. Nicht unter "Verwaltungsdirektor" zu verstehen sind jedenfalls sog. administrative Mitglieder des Stiftungsvorstandes des DKFZ.
7. Vorsorglich wird bezüglich der Vorstandsmitglieder nach Abs.2 lit.a) und lit.b) klargestellt, daß eine (aus der Zugehörigkeit zum DKFZ resultierende) dienstrechtliche Weisungsgebundenheit sich nicht auf die Entschließungsfreiheit bei Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes der vorwürfigen Stiftung erstrecken soll bzw. darf.
8. Die Berufung des Vorstandsmitgliedes nach Abs.2 lit.c) besteht auf unbeschränkte Zeit; bei Wegfall durch Tod oder Amtsverzicht ist ein ersetzendes Vorstandsmitglied nicht zu bestellen.
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
§ 7
1. Dem Stiftungsvorstand steht die Leitung und Verwaltung der Stiftung und die Beschlußfassung über alle ihre Angelegenheiten zu, soweit nicht aus den Bestimmungen dieser Satzung anderes ersichtlich ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder einengen.
2. Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Geschäfte durch Beschluß (auch allgemein qua Geschäftsordnung) auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann die laufende Geschäftsführung der Stiftung (z.B. Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes, Vorbereitung des Jahresabschlusses, Organisation der Meyenburg-Preisverleihungen, Verwaltung des Stiftungsvermögens) auf eine dafür geeignete Person übertragen und letzterer für diese Tätigkeit eine angemessene Entschädigung gewähren. Eine angemessene Entschädigung kann auch Mitgliedern des Vorstandes für die Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben oder einzelner bestimmter Geschäfte gewährt werden, wenn deren Erledigung das übliche Maß der für die laufende Geschäftsführung der Stiftung aufzuwendenden Zeit erheblich übersteigt (z.B. Verwaltung des Meyenburg-Gästehauses für Gastwissenschaftler).
3. Dem Vorstand obliegt es, im Grundsatz mit dem DKFZ die Verwendung der letzterem als dem Stiftungsbegünstigten nach dem Stiftungszweck (§ 4) zuzuführenden Mittel abzustimmen; dies jedoch mit der Maßgabe, daß im Detail dem DKFZ die Entscheidung über die Verwendung der zugeflossenen Mittel überlassen bleiben soll, soweit es um Erträge der Vermögenssubstanz des Stiftungsvermögens geht. Soweit aus der Vermögenssubstanz dem DKFZ Stiftungsmittel zugeführt werden, kann das DKFZ hinsichtlich der Verwendung an Weisungen des Stiftungsvorstandes auch hinsichtlich von Details gebunden werden. Der Vorstand kann auch beschließen, daß Mittel der Vermögenssubstanz der Stiftung dem DKFZ nur vorübergehend (d.h. zum Zwecke einer Zwischenfinanzierung) zur Verfügung gestellt werden.
4. Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Aufsichtsbehörde vorzulegen; letztere kann die Verwaltung der Stiftung auf deren Kosten prüfen oder prüfen lassen.
5. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder, nach § 6 Abs. 2 Buchst. a - c, gemeinsam vertreten.
In Geschäften der laufenden Verwaltung der Stiftung ist das Vorstandsmitglied nach § 6 Abs. 2 Buchst. b im Einzelfall bis DM 5.000,- allein vertretungsberechtigt.
6. Vorstandsmitglieder haben dem Vorsitzenden (§ 6 Abs.3) ihre ladungsfähige Anschrift sowie jede Veränderung derselben unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben.
7. Jede Änderung in der personellen Zusammensetzung des Vorstandes sowie eine Änderung der Zahl der Vorstandsmitglieder ist (unter Angabe des Veränderungs- bzw. Reduzierungsgrundes) der Stiftungsaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Beschlußfassung des Vorstandes
§ 8
1. Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefaßt; falls alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind, ist Beschlußfassung auch auf schriftlichem Wege zulässig.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen - sofern in dieser Satzung anderenorts nichts anderes bestimmt ist - gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das gem. § 6 Abs.2 lit.a) bestellte Vorstandsmitglied.
3. Einen gültigen Beschluß kann der Vorstand nur fassen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied nach § 6 Abs.2 lit. a) oder lit. b), anwesend sind. Im Falle eines Verfahrens nach Abs.1, Halbsatz 2 (schriftliche Beschlußfassung) steht die schriftliche Abgabe eines Votums (Stimmrechtsausübung) der Sitzungsanwesenheit gleich.
4. Aus der Zugehörigkeit eines Vorstandsmitglieds zum DKFZ (Vorstandsmitglieder nach § 6 Abs.2 lit.a) und lit.b) ergibt sich kein Stimmrechtsausschluß. (Punkt 5 gestrichen, 6 wird 5 usw.)
5. Über Beschlüsse des Vorstandes, die in Sitzungen gefaßt sind, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem (anwesend gewesenen) Stellvertreter zu unterschreiben ist. Die abwesenden Vorstandsmitglieder sind vom Sitzungsvorsitzenden von den Beschlüssen durch Übersendung einer Protokollabschrift in Kenntnis zu setzen; ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
6. Die Vorstandsmitglieder können sich in Sitzungen durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen. Die Vertretungsberechtigung ist dem Sitzungsvorsitzenden schriftlich nachzuweisen. Die Vertretungsermächtigung kann mit Stimmrechtsausübungsweisungen verbunden werden.
7. Sitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf abgehalten. Der Vorstandsvorsitzende (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter) - § 6 Abs.3 - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen, lädt dazu ein und führt in ihnen den Vorsitz. Vorstandssitzungen müssen vom Vorsitzenden einberufen werden,
a) längstens innerhalb von 5 Monaten nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres (§ 2 Abs.4), es sei denn, daß alle Mitglieder schriftlich verzichten und gleichzeitig den Abschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres im Sinne einer schriftlichen Beschlußfassung (§ 8 Abs.1 Halbsatz 2) billigen,
b) wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder es unter Benennung der Beratungsgegenstände an die Adresse des Vorsitzenden übereinstimmend schriftlich beantragen.
8. Die Einberufung von Vorstandssitzungen obliegt dem Vorsitzenden, der auch bei Beschlußfassung im Circularverfahren (§ 8 Abs.1 Halbsatz 2) aufzufordern hat. Die Einladungen resp. Aufforderungen sind schriftlich an die der Stiftung letztbekanntgegebenen Adresse der Vorstandsmitglieder zu richten, wobei die einzelnen Beratungsgegenstände anzugeben sind. Zwischen der Einberufung und der Sitzung soll ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung der Ladung und der Tag der Sitzung nicht mitzurechnen sind. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder - oder wenn außerordentliche Umstände dieses bedingen - statthaft. Diese Fristvorschriften gelten sinngemäß auch für die Zeitbelassung für Äußerungen zu angesonnenen Circularbeschlüssen (§ 8 Abs.1 Halbsatz 2).
Satzungsänderungen
§ 9
1. Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung müssen in Abweichung von § 8 Abs.2 dieser Satzung mit einer Mehrheit von dreivierteln der Stimmen aller (vorhandenen) Vorstandsmitglieder gefaßt werden; sie sind im übrigen nur zulässig, wenn und soweit sie mit dem ausdrücklich erklärten und dem mutmaßlichen Willen der Errichterin des Stiftungsgeschäfts in Einklang stehen.
2. Änderungsbeschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.
Aufhebung, Vermögensanfall
§ 10
1. Im Falle einer Aufhebung der Stiftung sollen die dann noch vorhandenen Werte einem ähnlichen - auf dem Sektor der medizinischen Forschung liegenden - unmittelbaren gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
2. Die Stiftungsbehörde soll vor einer Entscheidung nach § 87 BGB den letztamtierenden Stiftungsvorstand anhören.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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